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DSL-Newsletter - Gesundes Wissen Online, 06.08.2026

Ein Therapieversuch ist kein Hindernislauf


Ein Therapieversuch ist kein Hindernislauf

Warum die AusfĂŒhrungen des neuen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zum Einsatz von medizinischem Cannabis Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet, nacheinander sĂ€mtliche cannabishaltigen Fertigarzneimittel auszuprobieren.

Seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes erreichen uns nahezu tÀglich dieselben Fragen:

Muss ich jetzt tatsĂ€chlich sechs Monate lang ein Fertigarzneimittel verordnen – selbst wenn es nach wenigen Wochen offensichtlich nicht wirkt oder nicht vertragen wird? Muss ich anschließend das nĂ€chste Fertigarzneimittel ausprobieren? Und danach vielleicht noch ein drittes?

Die gute Nachricht lautet: Das Gesetz selbst gibt auf diese Fragen keine solche Antwort.

Im Gegenteil. Liest man den Wortlaut der neuen Regelung sorgfĂ€ltig, spricht vieles dafĂŒr, dass der Gesetzgeber gerade keinen verpflichtenden „Hindernislauf" durch sĂ€mtliche verfĂŒgbaren Fertigarzneimittel schaffen wollte.

Der Gesetzestext verlangt ausdrĂŒcklich, dass die vertragsĂ€rztliche Versorgung zunĂ€chst „mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs" zu erfolgen hat. Er spricht bewusst von einem Fertigarzneimittel – nicht von mehreren, nicht von allen verfĂŒgbaren PrĂ€paraten und auch nicht von einer verpflichtenden Abfolge unterschiedlicher Fertigarzneimittel.

Allein daraus lĂ€sst sich zwar noch keine verbindliche Rechtsauslegung ableiten. Es handelt sich jedoch um ein ernst zu nehmendes Wortlautargument. HĂ€tte der Gesetzgeber tatsĂ€chlich den sukzessiven Einsatz mehrerer Fertigarzneimittel vorschreiben wollen, hĂ€tte er dies ohne Weiteres ausdrĂŒcklich regeln können. Genau das hat er jedoch nicht getan.

Noch bedeutsamer erscheint allerdings eine andere Frage:

Wann endet der gesetzlich geforderte Therapieversuch ĂŒberhaupt?

Auch hierzu schweigt das Gesetz.

Ein Therapieversuch ist aus medizinischer Sicht kein Selbstzweck. Sein Ziel besteht darin, zu klĂ€ren, ob eine Behandlung fĂŒr einen konkreten Menschen einen ausreichenden therapeutischen Nutzen entfaltet. Diese Entscheidung kann unterschiedlich ausfallen. Der Therapieversuch kann erfolgreich sein und in eine Dauerbehandlung ĂŒbergehen. Er kann aber ebenso beendet werden, weil die angestrebte Wirkung ausbleibt, relevante unerwĂŒnschte Arzneimittelwirkungen auftreten, eine KontraGerade ein Blick in die Fachinformationen der derzeit verfĂŒgbaren Cannabisfertigarzneimittel macht deutlich, dass ein „Therapieversuch“ aus medizinischer Sicht niemals als starre Zeitvorgabe verstanden werden kann. Vielmehr verlangen alle zugelassenen PrĂ€parate eine kontinuierliche Ă€rztliche Bewertung von Wirksamkeit, VertrĂ€glichkeit und individuellem Nutzen – allerdings in unterschiedlicher AusprĂ€gung.

So sieht die Fachinformation von SativexÂź bereits nach vier Wochen eine ÜberprĂŒfung des Therapieansprechens vor; bleibt eine klinisch relevante Verbesserung aus, soll die Behandlung beendet werden. CanemesÂź ist aufgrund seiner zugelassenen Indikation ohnehin nur fĂŒr die kurzzeitige Behandlung chemotherapiebedingter Übelkeit und Erbrechen vorgesehen; ein sechsmonatiger Therapieversuch ist hier schon aus medizinischen GrĂŒnden ausgeschlossen.

Auch die aktuell verfĂŒgbaren Angaben aus den Fachinformationen der beiden neueren Fertigarzneimittel folgen demselben Prinzip. So wird absehbar fĂŒr das THC-dominante Vollspektrumextrakt ExilbyÂź ausdrĂŒcklich gefordert, den Patienten regelmĂ€ĂŸig auf einen anhaltenden klinischen Nutzen zu beurteilen. Wird trotz Dosisoptimierung keine ausreichende Schmerzlinderung erreicht, soll die Behandlung beendet werden. Und auch wenn das fĂŒr die Behandlung spezieller frĂŒhkindlicher Epilepsiesyndrome zugelassene hochdosierte CBD-PrĂ€parat EpidyolexÂź eine völlig andere (wenngleich translational durchaus bei bestimmten Schmerzsyndromen relevante) Indikation betrifft, wird in seiner Fachinformation ebenfalls eine kontinuierliche Nutzen-Risiko-Bewertung gefordert („bereits wĂ€hrend der Dosistitration sind klinisches Ansprechen und VertrĂ€glichkeit regelmĂ€ĂŸig zu beurteilen“); darĂŒber hinaus schreibt die Fachinformation ein strukturiertes Monitoring der Leberwerte sowie eine erneute Bewertung der Behandlung bei relevanten unerwĂŒnschten Wirkungen oder ausbleibendem therapeutischem Nutzen vor.

Allen vier Fachinformationen gemeinsam ist damit ein Grundprinzip moderner Pharmakotherapie: Nicht der Ablauf einer bestimmten Zeitspanne entscheidet ĂŒber die FortfĂŒhrung einer Behandlung, sondern die Ă€rztliche Bewertung des individuellen Nutzens und der VertrĂ€glichkeit beim einzelnen Patienten.

Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig ĂŒberzeugend, die gesetzliche Formulierung eines „sechsmonatigen Therapieversuchs“ dahingehend auszulegen, dass eine medizinisch als erfolglos oder nicht vertretbar beurteilte Behandlung allein zum Erreichen einer Kalendervorgabe fortgefĂŒhrt oder anschließend zunĂ€chst weitere Fertigarzneimittel ohne individuelle medizinische BegrĂŒndung ausprobiert werden mĂŒssten.

Genau deshalb erscheint eine andere Interpretation wesentlich nÀherliegend:

Die sechs Monate beschreiben den maximalen Zeitraum, innerhalb dessen ein strukturierter Therapieversuch stattfinden kann. Sie verpflichten jedoch nicht dazu, eine bereits als ungeeignet erkannte Therapie kĂŒnstlich fortzufĂŒhren oder anschließend nacheinander weitere Fertigarzneimittel zu erproben.

Eine solche Verpflichtung findet sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der GesetzesbegrĂŒndung.

Bemerkenswert ist vielmehr, dass der Gesetzgeber den Begriff „Therapieversuch“ gewĂ€hlt hat – nicht den Begriff „Mindestbehandlungsdauer“. Ein Therapieversuch ist seinem Wesen nach ergebnisoffen. Er endet, sobald eine medizinisch belastbare Entscheidung ĂŒber Erfolg, Misserfolg oder UnvertrĂ€glichkeit getroffen werden kann. Genau dieses VerstĂ€ndnis findet sich in allen derzeit verfĂŒgbaren Fachinformationen cannabishaltiger Fertigarzneimittel wieder.

Aus Sicht der Deutschen Schmerzliga folgt daraus
ein einfaches, medizinisch nachvollziehbares Prinzip:

Der gesetzlich geforderte Therapieversuch endet mit der Ă€rztlichen Bewertung seines Ergebnisses – nicht mit dem Ablauf eines Kalenders.

Ist der Therapieversuch erfolgreich, wird die Behandlung mit dem Fertigarzneimittel selbstverstĂ€ndlich fortgefĂŒhrt. Bleibt der angestrebte Behandlungserfolg trotz sachgerechter DurchfĂŒhrung aus oder muss die Therapie aus medizinischen GrĂŒnden beendet werden, endet damit zugleich der Therapieversuch. Eine Verpflichtung, anschließend zunĂ€chst weitere Fertigarzneimittel auszuprobieren, lĂ€sst sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Diese Auslegung entspricht nicht nur dem medizinischen VerstĂ€ndnis eines Therapieversuchs, sondern auch dem Grundsatz einer patientenorientierten und evidenzbasierten Arzneimitteltherapie. Ein Therapieversuch dient dazu, eine therapeutische Entscheidung zu ermöglichen – nicht dazu, Zeit verstreichen zu lassen.

Spannend und schmerzmedizinisch durchaus herausfordern dĂŒrfte die Antwort auf die Frage nach der differentialtherapeutischen AbwĂ€gung sein, welches Fertigarzneimittel zur Linderung therapieschwieriger schwerwiegende Schmerzerkrankungen zum Einsatz kommen soll. Aber das soll Inhalt eines eigenen DSL-Newsletters sein.😉

 

Ihr

Michael A. Überall

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Stichwort: Ein Therapieversuch ist kein Hindernislauf

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