Noch bedeutsamer erscheint allerdings eine andere Frage:
Wann endet der gesetzlich geforderte Therapieversuch ĂŒberhaupt?
Auch hierzu schweigt das Gesetz.
Ein Therapieversuch ist aus medizinischer Sicht kein Selbstzweck. Sein Ziel besteht darin, zu klĂ€ren, ob eine Behandlung fĂŒr einen konkreten Menschen einen ausreichenden therapeutischen Nutzen entfaltet. Diese Entscheidung kann unterschiedlich ausfallen. Der Therapieversuch kann erfolgreich sein und in eine Dauerbehandlung ĂŒbergehen. Er kann aber ebenso beendet werden, weil die angestrebte Wirkung ausbleibt, relevante unerwĂŒnschte Arzneimittelwirkungen auftreten, eine KontraGerade ein Blick in die Fachinformationen der derzeit verfĂŒgbaren Cannabisfertigarzneimittel macht deutlich, dass ein âTherapieversuchâ aus medizinischer Sicht niemals als starre Zeitvorgabe verstanden werden kann. Vielmehr verlangen alle zugelassenen PrĂ€parate eine kontinuierliche Ă€rztliche Bewertung von Wirksamkeit, VertrĂ€glichkeit und individuellem Nutzen â allerdings in unterschiedlicher AusprĂ€gung.
So sieht die Fachinformation von SativexÂź bereits nach vier Wochen eine ĂberprĂŒfung des Therapieansprechens vor; bleibt eine klinisch relevante Verbesserung aus, soll die Behandlung beendet werden. CanemesÂź ist aufgrund seiner zugelassenen Indikation ohnehin nur fĂŒr die kurzzeitige Behandlung chemotherapiebedingter Ăbelkeit und Erbrechen vorgesehen; ein sechsmonatiger Therapieversuch ist hier schon aus medizinischen GrĂŒnden ausgeschlossen.
Auch die aktuell verfĂŒgbaren Angaben aus den Fachinformationen der beiden neueren Fertigarzneimittel folgen demselben Prinzip. So wird absehbar fĂŒr das THC-dominante Vollspektrumextrakt ExilbyÂź ausdrĂŒcklich gefordert, den Patienten regelmĂ€Ăig auf einen anhaltenden klinischen Nutzen zu beurteilen. Wird trotz Dosisoptimierung keine ausreichende Schmerzlinderung erreicht, soll die Behandlung beendet werden. Und auch wenn das fĂŒr die Behandlung spezieller frĂŒhkindlicher Epilepsiesyndrome zugelassene hochdosierte CBD-PrĂ€parat EpidyolexÂź eine völlig andere (wenngleich translational durchaus bei bestimmten Schmerzsyndromen relevante) Indikation betrifft, wird in seiner Fachinformation ebenfalls eine kontinuierliche Nutzen-Risiko-Bewertung gefordert (âbereits wĂ€hrend der Dosistitration sind klinisches Ansprechen und VertrĂ€glichkeit regelmĂ€Ăig zu beurteilenâ); darĂŒber hinaus schreibt die Fachinformation ein strukturiertes Monitoring der Leberwerte sowie eine erneute Bewertung der Behandlung bei relevanten unerwĂŒnschten Wirkungen oder ausbleibendem therapeutischem Nutzen vor.
Allen vier Fachinformationen gemeinsam ist damit ein Grundprinzip moderner Pharmakotherapie: Nicht der Ablauf einer bestimmten Zeitspanne entscheidet ĂŒber die FortfĂŒhrung einer Behandlung, sondern die Ă€rztliche Bewertung des individuellen Nutzens und der VertrĂ€glichkeit beim einzelnen Patienten.
Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig ĂŒberzeugend, die gesetzliche Formulierung eines âsechsmonatigen Therapieversuchsâ dahingehend auszulegen, dass eine medizinisch als erfolglos oder nicht vertretbar beurteilte Behandlung allein zum Erreichen einer Kalendervorgabe fortgefĂŒhrt oder anschlieĂend zunĂ€chst weitere Fertigarzneimittel ohne individuelle medizinische BegrĂŒndung ausprobiert werden mĂŒssten.