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Deutsche Schmerzliga e.V.


DSL-Newsletter - Gesundes Wissen Online, 07.08.2026

Klarstellung statt Kurskorrektur

Warum die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband die Versorgung sichert – und gleichzeitig die Schwächen des Gesetzes offenlegt

Liebe Leserinnen und Leser,

am Ende zweier turbulenter Wochen rund um medizinisches Cannabis gibt es gute Nachrichten.

Nur wenige Tage nach Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband eine gemeinsame Klarstellung zur Verordnung von Cannabis veröffentlicht. Damit werden genau diejenigen Fragen beantwortet, die seit Verabschiedung des Gesetzes bundesweit für erhebliche Unsicherheit gesorgt haben.

Aus Sicht der Deutschen Schmerzliga ist diese Klarstellung ausdrücklich zu begrüßen. Sie verhindert Fehlinterpretationen, die erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung schwer erkrankter Menschen hätten haben können, und bestätigt in wesentlichen Punkten genau jene medizinische und juristische Bewertung, die wir in unseren bisherigen Newslettern vertreten haben.

Die eigentliche Nachricht lautet jedoch nicht nur, dass Klarheit geschaffen wurde. Die eigentliche Nachricht lautet, dass sie überhaupt geschaffen werden musste.

Ein Bundesgesetz sollte Rechtsklarheit schaffen. Es sollte Ärztinnen und Ärzten eindeutig vermitteln, was zulässig ist und was nicht. Es sollte Patientinnen und Patienten Sicherheit geben und keine neuen Unsicherheiten erzeugen. Genau das ist hier leider nicht gelungen.

Bereits wenige Tage nach Inkrafttreten entstanden bundesweit völlig unterschiedliche Interpretationen derselben gesetzlichen Regelung. Muss ein Fertigarzneimittel immer eingesetzt werden? Müssen mehrere Fertigarzneimittel nacheinander ausprobiert werden? Muss ein Therapieversuch unabhängig von Wirksamkeit oder Unverträglichkeit sechs Monate dauern? Darf eine Behandlung bei fehlendem Nutzen überhaupt vorher beendet werden?

Dass diese Fragen nun nicht durch den Gesetzestext selbst, sondern durch eine gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband beantwortet werden müssen, ist ein bemerkenswerter Vorgang. Er zeigt, dass der entscheidende Abschnitt des Gesetzes nicht mit der erforderlichen Klarheit formuliert wurde.

Umso wichtiger ist die jetzt veröffentlichte Interpretation.

Was wurde klargestellt?

Die gemeinsame Auslegung bringt insbesondere fünf wesentliche Punkte auf den Punkt:

1. Der Vorrang eines Cannabis-Fertigarzneimittels gilt nur dann, wenn für die konkrete Erkrankung überhaupt ein entsprechendes zugelassenes Fertigarzneimittel existiert.

Damit wird verhindert, dass Patientinnen und Patienten mit Erkrankungen außerhalb der bestehenden Zulassungen zu medizinisch unsinnigen Therapieversuchen gezwungen werden.

  1. Ein Therapieversuch endet nicht erst nach Ablauf von sechs Monaten.

Er endet dann, wenn sein Ergebnis medizinisch beurteilt werden kann. Bleibt die gewünschte Wirkung aus oder treten relevante unerwünschte Arzneimittelwirkungen auf, kann und soll die Behandlung beendet werden.

  1. Nach einem erfolglosen oder unverträglichen Therapieversuch muss nicht das nächste zugelassene Cannabis-Fertigarzneimittel ausprobiert werden.

Für eine solche Verpflichtung findet sich weder im Gesetz noch in der nun veröffentlichten gemeinsamen Auslegung eine Grundlage.

  1. Cannabisextrakte sowie Rezepturarzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon bleiben nach einem begründeten Therapieversuch grundsätzlich verordnungsfähig.

Die gesetzliche Regelung führt damit nicht zu einer therapeutischen Sackgasse, sondern eröffnet weiterhin die Möglichkeit einer individualisierten Versorgung.

  1. Für viele Patientinnen und Patienten mit chronischen Schmerzen ändert sich durch die Klarstellung mehr als zunächst befürchtet.

Gerade bei Erkrankungen, für die überhaupt kein zugelassenes Cannabis-Fertigarzneimittel existiert, besteht kein Zwang zu einem künstlichen vorgeschalteten Therapieversuch.

Medizin bleibt Medizin

Besonders erfreulich ist aus unserer Sicht, dass die gemeinsame Interpretation letztlich genau jenem medizinischen Grundprinzip folgt, das wir von Beginn an vertreten haben:

Ein Therapieversuch ist kein Selbstzweck.

Er dient nicht dazu, Zeit verstreichen zu lassen oder formale Voraussetzungen zu erfüllen. Sein Ziel besteht darin, eine begründete therapeutische Entscheidung zu ermöglichen.

Ist eine Behandlung erfolgreich, wird sie fortgeführt.

Ist sie unwirksam oder unverträglich, wird sie beendet.

Nicht der Kalender entscheidet über den Therapieerfolg, sondern die individuelle Nutzen-Risiko-Bewertung beim einzelnen Patienten.

Genau dieses Verständnis findet sich seit jeher auch in den Fachinformationen der zugelassenen Cannabis-Fertigarzneimittel wieder, die ausnahmslos eine regelmäßige Bewertung von Wirksamkeit, Verträglichkeit und anhaltendem klinischem Nutzen verlangen.

Was lernen wir daraus?

Die nun veröffentlichte Klarstellung verdient Anerkennung. KBV und GKV-Spitzenverband haben innerhalb kürzester Zeit eine pragmatische und medizinisch nachvollziehbare Lösung gefunden, die geeignet ist, Versorgungsprobleme zu vermeiden und den Handlungsspielraum der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu erhalten.

Gleichzeitig sollte dieser Vorgang Anlass zum Nachdenken geben.

Gesetze im Gesundheitswesen greifen unmittelbar in die Versorgung schwer erkrankter Menschen ein. Gerade deshalb müssen sie eindeutig, widerspruchsfrei und praxistauglich formuliert sein. Wenn wenige Tage nach Inkrafttreten umfangreiche Interpretationshilfen erforderlich werden, damit die Versorgung nicht gefährdet wird, zeigt dies, dass der Gesetzgebungsprozess an entscheidender Stelle seine Aufgabe nicht ausreichend erfüllt hat.

Die Deutsche Schmerzliga wird sich deshalb auch weiterhin dafür einsetzen, dass gesundheitspolitische Entscheidungen nicht primär unter fiskalischen Gesichtspunkten getroffen werden, sondern sich an wissenschaftlicher Evidenz, medizinischer Vernunft und den Bedürfnissen der betroffenen Patientinnen und Patienten orientieren.

Denn eines sollte bei aller Diskussion nicht in Vergessenheit geraten:

Gesetze sind kein Selbstzweck. Sie sollen die Versorgung verbessern – nicht deren Auslegung erforderlich machen.

Gute Gesetze brauchen keine Gebrauchsanweisung. Wenn wenige Tage nach ihrem Inkrafttreten umfangreiche Interpretationshilfen notwendig werden, um Fehlentwicklungen in der Patientenversorgung zu verhindern, dann zeigt das nicht die Schwäche derjenigen, die das Gesetz anwenden müssen. Es zeigt vielmehr die Verantwortung derjenigen, die es formuliert haben. Umso dankbarer sind wir den Institutionen der gemeinsamen Selbstverwaltung, dass sie diese Verantwortung angenommen und mit ihrer Klarstellung dazu beigetragen haben, medizinische Vernunft wieder zum Maßstab der Versorgung zu machen und nicht hektischen Politaktionismus.

 

Ihr

Michael A. Überall
Präsident der Deutschen Schmerzliga e. V.

Wenn Sie uns Ihre Meinung dazu mitteilen wollen,
dann schreiben Sie uns gerne an:

info@schmerzliga.de
Stichwort: Klarstellung statt Kurskorrektur

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